Wer kennt’s? Eigentlich steht der Dienstplan schon fest, aber last minute fragt der Chef, ob man für den kranken Kollegen einspringen kann. Aber dürfen Arbeitgeber*innen das eigentlich einfach so? Hierzu gibt es gesetzliche Regelungen und auch Gerichtsentscheidungen, die die Rechte von Arbeitnehmer*innen schützen.
Darf dein Chef kurzfristig den Dienstplan ändern?
Laut einem Beschluss des Amtsgerichts Berlin aus dem Jahr 2012 müssen Dienstplanänderungen mindestens vier Tage im Voraus angekündigt werden (Az. 28Ca 10243/12). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Dienstplan mindestens vier Tage vorher bekannt geben muss, wenn es Änderungen gibt. Dies gibt den Arbeitnehmer*innen genügend Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen und gegebenenfalls ihr Privatleben umzuplanen.
Allerdings gibt es auch Ausnahmen. Wenn es beispielsweise zu einem hohen Krankenstand kommt, kann der Arbeitgeber Überstunden anordnen, um die Ausfälle zu kompensieren. In diesem Fall gilt auch eine Vorwarnfrist von vier Tagen wie bei einem kurzfristigen Schichtwechsel. Es ist jedoch wichtig, dass der Arbeitgeber hierbei auch darauf achtet, dass die Belastung der Arbeitnehmer*innen im Rahmen bleibt und dass diese nicht übermäßig beansprucht werden.
Es ist generell wichtig, dass der Arbeitgeber den Dienstplan nicht willkürlich ändert und sich an die geltenden Gesetze und Gerichtsentscheidungen hält, um die Rechte der Arbeitnehmer*innen zu schützen.
Arbeitnehmer*innen sollten ihre Rechte kennen und sich bei Unsicherheiten an den Betriebsrat oder einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden. Es ist entscheidend, dass man seine Rechte kennt und diese auch durchsetzt, um fair behandelt zu werden.
Aber unsere Tipp: Triff deine Entscheidung danach, wir haufig du spotan einspringen musst. Ist es die Ausnahme oder wird es zur Regel? (mg)